OGH 1Ob694/82 (RS0005372)

OGH1Ob694/823.11.1982

Rechtssatz

Der Anspruch muß so genau bezeichnet werden, daß aus dem Antrag auf EV das Urteilsbegehren des erst anzustrebenden Prozesses klar erkennbar wird.

Normen

EO §389 IIIA
EO §389 IIIC

1 Ob 694/82OGH03.11.1982
3 Ob 43/04aOGH24.11.2004

Beisatz: Die gefährdete Partei hat den von ihr behaupeten Anspruch so zu bezeichnen, dass schon aus ihrem Antrag das Urteilsbegehren klar erkennbar ist, weil danach zu beurteilen ist, ob und welcher Sicherung der Anspruch bedarf, ob es sich um eine Geldforderung oder einen sonstigen Anspruch handelt. (T1); Beisatz: Die gefährdete Partei hat die begehrte Verfügung, die Geltungsdauer der einstweiligen Maßnahme und den behaupteten Anspruch genau zu bezeichnen sowie konkretes Tatsachenvorbringen hiezu zu erstatten. Sie muss nicht bei mehreren geltend gemachten Ansprüchen in einem Sicherungsantrag konkret anführen, welche einzelnen Ansprüche durch welche Sicherungsmittel gesichert werden sollen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0010OB00694_8200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)