OGH 6Ob9/82 (RS0050219)

OGH6Ob9/8213.10.1982

Rechtssatz

Die anerbenrechtliche Zuweisung des Erbhofes ist zum einen als besonderer Rechtstitel für den Eigentumserwerb durch den Anerben zu sehen, der dafür mit dem Übernahmspreis zum Schuldner der Verlassenschaft wird, zum anderen aber als eine für alle Verfahrensbeteiligten wirksame Veränderung des Aktivbestandes der Verlassenschaft, in dem an die Stelle des Erbhofes die Forderung gegen den Anerben tritt. Diese Veränderung der Masse durch die Zuweisung ist auch für die Pflichtteilsberechnung maßgebend, weil sie gedanklich der wirklichen Zuteilung im Sinne des § 786 ABGB vorangehend zu denken ist.

Normen

AnerbenG §1
AnerbenG §10
AnerbenG §11
AnerbenG §17

6 Ob 9/82OGH13.10.1982

Veröff: SZ 55/150 = EvBl 1983/31 S 128

6 Ob 15/86OGH26.03.1987

nur: Die anerbenrechtliche Zuweisung des Erbhofes ist zum einen als besonderer Rechtstitel für den Eigentumserwerb durch den Anerben zu sehen. (T1) Veröff: SZ 60/53 = JBl 1988,37 = NZ 1988,76

6 Ob 5/92OGH27.02.1992

Auch; Veröff: SZ 65/33

6 Ob 55/98aOGH26.02.1998

nur: Die anerbenrechtliche Zuweisung des Erbhofes ist zum einen als besonderer Rechtstitel für den Eigentumserwerb durch den Anerben zu sehen, der dafür mit dem Übernahmspreis zum Schuldner der Verlassenschaft wird, zum anderen aber als eine für alle Verfahrensbeteiligten wirksame Veränderung des Aktivbestandes der Verlassenschaft, in dem an die Stelle des Erbhofes die Forderung gegen den Anerben tritt. (T2)

6 Ob 288/02zOGH11.09.2003

Auch; Beisatz: Hier: KrntHöfeG. (T3); Veröff: SZ 2003/103

6 Ob 44/03vOGH02.10.2003

Auch

6 Ob 153/03yOGH27.11.2003

Auch

6 Ob 159/05hOGH03.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Der Zuweisungsbeschluss bildet den Titel für die Eigentumseinverleibung. Dessen ungeachtet hat der Ausspruch über die Sicherstellung der Abfindungsansprüche der Miterben nach Anerbenrecht (Hier: Sicherstellung der Ansprüche des überlebenden Ehegatten nach Anerbenrecht) einen Titel zu schaffen. Die Verbücherungsanordnung betreffend derartige Sicherstellungen stellt einen konstitutiven Beschluss dar, der gleichzeitig mit der Einantwortung zu ergehen hat. (T4); Beisatz: Hier: Zur Rechtslage vor dem AußStr-BegleitG BGBl 112/2003. (T5)

6 Ob 11/07xOGH15.02.2007
6 Ob 289/07dOGH17.12.2008

Beis wie T3

6 Ob 109/11iOGH18.07.2011

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19821013_OGH0002_0060OB00009_8200000_001

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