OGH 5Ob45/82 (RS0019729)

OGH5Ob45/825.10.1982

Rechtssatz

Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eigene Mittel für Wiederherstellungskosten, Instandhaltungskosten und Betriebskosten auszulegen. Tut er dies, so ist er hinsichtlich seiner Aufwandersatzansprüche als außenstehender Dritter anzusehen, dem die einzelnen Wohnungseigentümer mangels abweichender Vereinbarung lediglich für den auf ihre Eigentumswohnung entfallenden Anteil haften.

Normen

ABGB §837 A
ABGB §1014
WEG 1975 §17 Abs2
WEG 2002 §20 Abs1

5 Ob 45/82OGH05.10.1982

Veröff: SZ 55/138 = MietSlg 34544(28)

5 Ob 166/86OGH04.11.1986

Auch; Beisatz: Auch die Wohnungseigentümer sind nicht verpflichtet, für hinsichtlich der Betriebskosten säumige Wohnungseigentümer in Vorlage zu treten. (T1) Veröff: MietSlg XXXVIII/46 = JBl 1987,322 = ImmZ 1987,78

5 Ob 223/98zOGH29.09.1998

Auch; nur: Tut er dies, so ist er hinsichtlich seiner Aufwandersatzansprüche als außenstehender Dritter anzusehen, dem die einzelnen Wohnungseigentümer mangels abweichender Vereinbarung lediglich für den auf ihre Eigentumswohnung entfallenden Anteil haften. (T2)

5 Ob 112/09wOGH15.09.2009

Beisatz: Der Verwalter (nach § 837 ABGB/Beauftragte nach §§ 1002 ff ABGB) ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eigene Mittel unter anderem für Betriebskosten auszulegen. (T3); Beisatz: Tut er dies dennoch, so ist er hinsichtlich seiner Aufwandersatzansprüche als außenstehender Dritter anzusehen, dem die einzelnen schlichten Miteigentümer wie jenem haften. (T4)

5 Ob 254/09bOGH19.01.2010

Auch; Beisatz: Ansprüche auf Aufwandersatz im Sinn des § 1014 ABGB bzw §§ 1036 ff ABGB und auf Abgeltung der (faktischen) Verwaltertätigkeit sind weder ausdrücklich noch schlüssig ins Außerstreitverfahren nach § 52 WEG verwiesen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19821005_OGH0002_0050OB00045_8200000_001

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