OGH 3Ob598/82 (RS0020225)

OGH3Ob598/828.9.1982

Rechtssatz

Auch die Kompensation als "Zahlungssurrogat" genügt für die wirkliche Einlösung. Die gesetzliche Aufrechnung setzt voraus, dass die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, richtig (§ 1438 f ABGB) und fällig (§ 1439 ABGB) ist; die Erklärung, mit einer Forderung aufzurechnen, die sich als nicht richtig oder nicht fällig erweist, muss einer - unwirksamen - bloßen Ausübungserklärung ohne Zahlung gleichgehalten werden. Wird daher die Berechtigung, mit der behaupteten Forderung aufzurechnen bestritten, so wird geltend gemacht, dass eine "wirkliche Einlösung" nicht vorliegt.

Normen

ABGB §1075

3 Ob 598/82OGH08.09.1982

Veröff: SZ 55/121

2 Ob 40/09kOGH03.09.2009

Auch; nur: Auch die Kompensation als "Zahlungssurrogat" genügt für die wirkliche Einlösung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19820908_OGH0002_0030OB00598_8200000_002

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