OGH 4Ob73/82 (RS0029375)

OGH4Ob73/8213.7.1982

Rechtssatz

Der Entlassungstatbestand der Untreue (§ 27 Z 1 AngG, erster Fall) setzt einen vorsätzlichen und pflichtwidrigen Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers voraus; Fahrlässigkeit genügt nicht. Der Vorsatz muß auch die Richtung dieses Verstoßes, nämlich die den Interessen des Arbeitgebers abträgliche Eignung der Handlung (Unterlassung), umfassen. Dem Arbeitnehmer muß überdies die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewußt gewesen sein. Hat der Arbeitgeber die Handlung genehmigt oder konnte der Arbeitnehmer annehmen, daß der Arbeitgeber hätte er die Sachlage gekannt - seine Einwilligung erteilt hätte (so schon Arb 9690 und 9905), schließt dies die Rechtswidrigkeit und das Verschulden des Arbeitnehmers aus (Hier: Buchhaltungsarbeiten für einen der Gesellschafter, nachdem er bereits früher solche Arbeiten für den anderen Gesellschafter verrichtet hat).

Arbeitnehmer — Angestellte — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Treuepflicht — Vorsatz — Genehmigung — Beweislast — Vertrauensunwürdigkeit — Vertrauensverwirkung

 

Normen

AngG §27 Z1 E1a

4 Ob 73/82OGH13.07.1982

Veröff: Arb 10146

4 Ob 135/82OGH21.09.1982

Auch; nur: Der Entlassungstatbestand der Untreue (§ 27 Z 1 AngG, erster Fall) setzt einen vorsätzlichen und pflichtwidrigen Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers voraus; Fahrlässigkeit genügt nicht. Der Vorsatz muß auch die Richtung dieses Verstoßes, nämlich die den Interessen des Arbeitgebers abträgliche Eignung der Handlung (Unterlassung), umfassen. Dem Arbeitnehmer muß überdies die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewußt gewesen sein. (T1)

4 Ob 130/84OGH15.01.1985

nur T1

4 Ob 155/85OGH14.01.1986

nur T1

14 ObA 75/87OGH02.09.1987

Vgl auch; Veröff: WBl 1988,58 = DRdA 1990,297 (Mosler) = ZAS 1988/16 S 130 (Beck - Mannagetta)

9 ObA 201/87OGH10.02.1988

Vgl auch; Veröff: ZAS 1989,195 (Jabornegg)

9 ObA 245/89OGH18.10.1989

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

8 Ob 563/89OGH26.04.1990

nur: Der Entlassungstatbestand der Untreue (§ 27 Z 1 AngG, erster Fall) setzt einen vorsätzlichen Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers voraus; Fahrlässigkeit genügt nicht. (T3) Beisatz: Untreue darf im Zweifel zu Lasten des Dienstnehmers nicht angenommen werden. (T4) Veröff: GesRZ 1990,225 = ecolex 1991,324 = WBl 1990,313

9 ObA 34/93OGH31.03.1993

Auch; nur T3; Beis wie T2

9 ObA 307/97fOGH25.02.1998

Auch; nur T1

8 ObA 30/01xOGH15.02.2001

Auch

9 ObA 50/07dOGH28.09.2007

nur T1

9 ObA 12/16dOGH18.03.2016

Auch; nur T3

8 ObA 18/18gOGH29.05.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0040OB00073_8200000_001

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