OGH 4Ob79/82 (RS0051143)

OGH4Ob79/8213.7.1982

Rechtssatz

Die entgegen § 45 a AMFG vor Fristablauf und ohne Zustimmung des Landesarbeitsamtes ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Ob der gekündigte Arbeitnehmer von der wirtschaftlichen Notwendigkeit der Kündigung früher Kenntnis hatte, ist unerheblich. Ebenso unerheblich ist, ob mit der Nichteinhaltung dieser Bestimmung für den gekündigten Arbeitnehmer eine Nachteil verbunden ist.

Normen

AMFG §45a

4 Ob 79/82OGH13.07.1982

Veröff: Arb 10148

9 ObA 146/98fOGH08.07.1998

Auch; nur: Die entgegen § 45 a AMFG vor Fristablauf und ohne Zustimmung des Landesarbeitsamtes ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. (T1); Beisatz: Arbeitsmarktservice (T2) Veröff: SZ 71/123

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0040OB00079_8200000_002

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