OGH 3Ob1/82 (RS0001710)

OGH3Ob1/8230.6.1982

Rechtssatz

Durch den bloßen Auftrag zur Vorschußleistung nach § 353 Abs 2 EO entstehen den verpflichteten Parteien noch keine Vermögensnachteile. Erst durch eine freiwillige Zahlung oder im Zuge einer exekutiven Eintreibung der Kostenforderung wäre eine Gefährdung iS des § 44 Abs 1 EO denkbar, in ersteren Fall, wenn zu besorgen wäre, daß ein allfälliger Rückforderungsanspruch - im Fall des Obsiegens im Prozeß - undurchsetzbar oder nur schwer durchsetzbar wäre. Eine Gefährdung der verpflichteten Partei im Sinne des § 44 Abs 1 EO besteht auch nicht durch die - bedingte - Anordnung der Fahrnisexekution.

Normen

EO §44 A1
EO §353 Abs2 VIA
EO §353 Abs2 VIB
EO §353 Abs2 VIC

3 Ob 1/82OGH30.06.1982

Dokumentnummer

JJR_19820630_OGH0002_0030OB00001_8200000_001

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