OGH 4Ob58/82 (RS0081870)

OGH4Ob58/8215.6.1982

Rechtssatz

Sachverhalte, welche eine Kündigung im Sinne des § 28 Abs 2 VBO rechtfertigen, müssen die strengeren Voraussetzungen einer Entlassung nicht erfüllen. Sie müssen vor allem kein wichtiger Grund sein, der, wie bei der Entlassung, es der beklagten Partei unzumutbar erscheinen läßt, den Vertragsbediensteten weiterzubeschäftigen. Auch der Eintritt einer Vertrauensunwürdigkeit ist im Gegensatz zum Entlassungstatbestand des § 31 Abs 2 lit b VBO nicht erforderlich.

Normen

VBO Linz §28 Abs2
VBO Linz §31 Abs2

4 Ob 58/82OGH15.06.1982

Veröff: Arb 10140 = DRdA 1984,235

9 ObA 264/00iOGH20.12.2000

nur: Sachverhalte, welche eine Kündigung im Sinne des § 28 Abs 2 VBO rechtfertigen, müssen die strengeren Voraussetzungen einer Entlassung nicht erfüllen. Sie müssen vor allem kein wichtiger Grund sein, der, wie bei der Entlassung, es der beklagten Partei unzumutbar erscheinen läßt, den Vertragsbediensteten weiterzubeschäftigen. (T1) <br/>Beisatz: Hier: Gröbliche Verletzung der Dienstpflichten gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VBO Wien 1995 wegen eigenmächtigem Verlassen des Arbeitsplatzes im Krankenhaus während des Nachtdienstes trotz ausdrücklichen Verbotes der Vorgesetzten. (T2)

8 ObA 19/22kOGH22.04.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Im Gegensatz zur Entlassung ist nicht erforderlich, dass eine Vertrauensunwürdigkeit eingetreten oder die Weiterbeschäftigung sonst unzumutbar ist. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Auch kleine Dienstpflichtverletzungen können bei Beharrlichkeit das Gewicht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung erreichen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19820615_OGH0002_0040OB00058_8200000_001

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