OGH 5Ob21/82 (RS0017820)

OGH5Ob21/8227.4.1982

Rechtssatz

Zur Auslegung der Vereinbarung zwischen Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumsbewerbern, daß Mehrkosten, die bei der Errichtung der Wohnhausanlage entstehen, von den Wohnungseigentumsbewerbern nur dann zu bezahlen sind, wenn die von einem zu konstituierenden, paritätisch zu besetzenden "Wohnungsbeirat" als notwendig anerkannt wurden.

Normen

ABGB §914 IIIb
WEG §23

5 Ob 21/82OGH27.04.1982

Dokumentnummer

JJR_19820427_OGH0002_0050OB00021_8200000_001

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