OGH 4Ob309/82 (RS0078871)

OGH4Ob309/8230.3.1982

Rechtssatz

Im Fall der Kollision eines Markenrechts mit einem nicht registrierten Zeichen für die gleiche Ware hat letzteres dann Priorität, wenn es vor der Eintragung der Marke Verkehrsgeltung erlangt hat. Der Schutz ist aber örtlich auf jenes Gebiet beschränkt, in dem es Verkehrsgeltung genießt - "Egger-Bier".

Normen

UWG §9 B6
UWG §9 C2
UWG §9 C5

4 Ob 309/82OGH30.03.1982

Veröff: SZ 55/43 = ÖBl 1982,128 = GRURInt 1983,308

4 Ob 386/84OGH27.11.1984

Beisatz: Hier: Zwei Etablissementbezeichnungen - "Schuh-Ski(-Tennis)". (T1)

4 Ob 119/91OGH05.11.1991

nur: Der Schutz ist aber örtlich auf jenes Gebiet beschränkt, in dem es Verkehrsgeltung genießt - "Egger-Bier". (T2) Beisatz: Hier: Verkehrsgeltung einer Marke. -"Gaudi-Stadl". (T3)

4 Ob 26/92OGH16.06.1992

Auch; nur: Im Fall der Kollision eines Markenrechts mit einem nicht registrierten Zeichen für die gleiche Ware hat letzteres dann Priorität, wenn es vor der Eintragung der Marke Verkehrsgeltung erlangt hat. (T4) Veröff: ÖBl 1992,221

4 Ob 35/93OGH20.04.1993

nur T4; Veröff: ÖBl 1993,245 = GRURInt 1994,535

4 Ob 1056/95OGH10.08.1995

Auch; nur T4; Beisatz: Treffen eine registrierte Marke und ein nicht registriertes Zeichen mit Verkehrsgeltung zusammen, so entscheidet die Priorität. (T5)

4 Ob 166/01tOGH12.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Es kommt für die Frage des stärken Rechts beim Zusammentreffen von Schutzrechten nicht nur im Markenrecht, sondern im Kennzeichenrecht ganz allgemein auf den Kollisionszeitpunkt an. (T6)

4 Ob 89/06aOGH20.06.2006

nur T4; Beis wie T5

17 Ob 29/07zOGH22.01.2008

Dokumentnummer

JJR_19820330_OGH0002_0040OB00309_8200000_003

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