OGH 4Ob309/82 (RS0066784)

OGH4Ob309/8230.3.1982

Rechtssatz

Sind zwei Marken für die gleiche Ware registriert, entscheidet die Priorität; dass die Marke mit schlechterer Priorität bereits früher einmal mit besserer Priorität registriert war und nur aus formellen Gründen gelöscht wurde, ändert daran nichts - "Egger-Bier".

Normen

HGB §17 Abs1
MSchG §31
UWG §9 C5

4 Ob 309/82OGH30.03.1982

Veröff: SZ 55/43 = ÖBl 1982,128 = GRURInt 1983,308

4 Ob 35/93OGH20.04.1993
4 Ob 84/01hOGH24.04.2001

Vgl auch; Beisatz: Welches Interesse schutzwürdiger ist, wenn zwei Schutzrechte (hier: Firmen) miteinander konkurrieren, ist nach dem Prioritätsprinzip zu bestimmen, wonach idR derjenige, der ein Kennzeichen zuerst gebraucht, das bessere Recht besitzt. (T1)

4 Ob 166/01tOGH12.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Es kommt für die Frage des stärken Rechts beim Zusammentreffen von Schutzrechten nicht nur im Markenrecht, sondern im Kennzeichenrecht ganz allgemein auf den Kollisionszeitpunkt an. (T2)

17 Ob 4/07yOGH24.04.2007

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19820330_OGH0002_0040OB00309_8200000_002

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