OGH 6Ob509/82 (RS0023558)

OGH6Ob509/8217.2.1982

Rechtssatz

Vom Halter eines Parkplatzes müssen zumutbare Maßnahmen im Rahmen vertraglicher Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten verlangt werden. Es kann ihm nicht zugemutet werden, einen großen Parkplatz während eines starken Schneefalles gleichzeitig an allen Stellen zu räumen und zu streuen. Ein Benützer des Parkplatzes muß in einem derartigen Fall mit den durch den Neuschnee hervorgerufenen Gefahren rechnen und sein Verhalten darauf einstellen. Damit, daß eine eisglatte Fläche während eines starken Schneefalles vorhanden ist, muß jedoch nicht gerechnet werden.

Normen

ABGB §1295 IId2
ABGB §1295 IId3

6 Ob 509/82OGH17.02.1982
2 Ob 113/16fOGH05.08.2016

Auch; nur: Vom Halter eines Parkplatzes müssen zumutbare Maßnahmen im Rahmen vertraglicher Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten verlangt werden. (T1); Veröff: SZ 2016/73

1 Ob 115/17vOGH12.07.2017

Auch; Beisatz: Hier: Sturz auf einer Eisfläche zwischen geparkten Autos eines Parkplatzes; unterlassene Streumaßnahmen auf den Zwischenräumen zwischen den geparkten Fahrzeugen; keine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung. (T2)

5 Ob 94/20iOGH07.07.2020

Vgl; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19820217_OGH0002_0060OB00509_8200000_001

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