OGH 6Ob847/81 (RS0065571)

OGH6Ob847/8113.1.1982

Rechtssatz

Mit der Umschreibung des Umfanges der Vertretungsmacht durch die Worte "Rechtshandlungen, die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen" wollte der Gesetzgeber ungefähr das sagen, was nach den Bestimmungen der §§ 1029 ABGB und 54 ff HGB nachgiebiges Recht ist, wobei auf die objektive Erforderlichkeit abgestellt ist und nicht auf eine dahinter zurückbleibende Übung.

Normen

KSchG §10 Abs1

6 Ob 847/81OGH13.01.1982

Veröff: EvBl 1982/85 S 298

8 Ob 1564/95OGH13.07.1995

Auch

7 Ob 243/00mOGH08.11.2000

Auch; Beisatz: Der Umfang der Vollmacht orientiert sich am typischen Gegenstand der eingeräumten Geschäftsführungsbefugnis. (T1)

2 Ob 155/04iOGH01.07.2004

Auch; Beis wie T1

6 Ob 70/12fOGH22.06.2012

Vgl; Beisatz: Dass die Frage der Ungewöhnlichkeit eines Geschäfts gemäß § 54 HGB/UGB einzelfallbezogen zu beurteilen ist, gilt auch für den Vollmachtsumfang nach § 10 Abs 1 KSchG. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19820113_OGH0002_0060OB00847_8100000_001

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