Rechtssatz
Die Verjährung wird nicht unterbrochen, wenn der Zessionar die Forderung zwar vor Ablauf der Verjährungsfrist einklagt, sie aber erst danach wirksam erwirbt.
1 Ob 638/95 | OGH | 11.03.1996 |
Beisatz: Hier: Die vor Eintritt der Streitanhängigkeit vom Kläger abgetretene Klagsforderung wird diesem während des Verfahrens rückzediert. (T1) <br/>Veröff: SZ 69/57 |
2 Ob 143/10h | OGH | 14.07.2011 |
Beisatz: War der Zessionar aber ohnehin aus anderem Grund forderungsberechtigt, so kommt es für die Unterbrechungswirkung nicht darauf an, aus welchem Grund sich die Forderung in seiner Rechtszuständigkeit befand. (T2)<br/>Bem: Vgl 5 Ob 1/85. (T3) |
7 Ob 102/18b | OGH | 20.03.2019 |
Ähnlich; Beisatz: Eine erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erteilte Zustimmung des Überweisungsgläubigers zur Klagsführung ändert am Umstand der Verjährung nichts. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19820112_OGH0002_0050OB00679_8100000_001
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