OGH 5Ob689/81 (RS0009881)

OGH5Ob689/8116.12.1981

Rechtssatz

Entscheidend für die Zubehörseigenschaft ist die Widmung durch den Eigentümer; die Aufhebung dieser Widmung beendet auch die Zubehörseigenschaft, zB dadurch, daß der Übergeber einer Liegenschaft nur ganz bestimmte Maschinen und Geräte und bestimmtes Vieh übergibt, die übrigen Fahrnisse sich jedoch vorbehält.

Normen

ABGB §294 B

5 Ob 689/81OGH16.12.1981
6 Ob 127/17wOGH29.08.2017

Auch; nur: Entscheidend für die Zubehörseigenschaft ist die Widmung durch den Eigentümer; die Aufhebung dieser Widmung beendet auch die Zubehörseigenschaft. (T1)<br/>Veröff: SZ 2017/90

Dokumentnummer

JJR_19811216_OGH0002_0050OB00689_8100000_001

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