OGH 1Ob792/81 (RS0010866)

OGH1Ob792/8116.12.1981

Rechtssatz

Die Veräußerung einer fremden Sache ist, wie sich auch aus § 366 Satz 2 ABGB ergibt, nicht ungültig. Insbesondere kann ein Miteigentümer sich wirksam zum Verkauf der ganzen Sache verpflichten. Unmöglichkeit der Leistung ist nicht gegeben, wenn damit zu rechnen ist, daß der Verkäufer die ( teilweise ) fremde Sache nachträglich erwirbt oder sich die zur Veräußerung erforderliche Ermächtigung des anderen Hälfteeigentümers zu verschaffen vermag.

Normen

ABGB §366 A
ABGB §878
ABGB §1447 C

1 Ob 792/81OGH16.12.1981
1 Ob 523/90OGH20.06.1990
6 Ob 39/03hOGH24.04.2003

Auch; Veröff: SZ 2003/43

3 Ob 134/14yOGH18.09.2014

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19811216_OGH0002_0010OB00792_8100000_001

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