OGH 6Ob722/81 (RS0075590)

OGH6Ob722/8125.11.1981

Rechtssatz

Gemäß § 93 StVO kommt es nicht darauf an, ob es sich um öffentlichen Grund handelt, sondern lediglich darauf, ob dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige oder Gehwege vorliegen. Der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines dem öffentlichen Verkehr dienenden Weges ist, sofern nicht eine darüber hinausgehende vertragliche Verpflichtung besteht, Genüge getan, wenn der Eigentümer die Vorschrift des § 93 StVO befolgt.

Normen

StVO §93 Abs1

6 Ob 722/81OGH25.11.1981
8 Ob 66/86OGH12.03.1987

Auch; Beisatz: Hier: § 93 Abs 1 StVO (in der am 30.01.1982 geltenden Fassung) beschränkte die dort normierten Anrainerpflichten auf Gehsteige und Gehwege, allenfalls auf den Straßenrand entlang der angrenzenden Liegenschaft. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19811125_OGH0002_0060OB00722_8100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)