OGH 6Ob787/81 (RS0037234)

OGH6Ob787/8118.11.1981

Rechtssatz

Liegen verbundene Rechtssachen vor und bestätigt das Rechtsmittelgericht das erstgerichtliche Urteil in einem Verfahren, liegt nunmehr ein diese Rechtssache betreffendes Endurteil im Sinne des § 390 Abs 2 ZPO vor. Dadurch ist, obwohl das Berufungsgericht keinen ausdrücklichen Beschluß auf Aufhebung der Verbindung gemäß § 192 Abs 1 Satz 1 ZPO gefaßt hat, die Verbindung getrennt worden.

Normen

ZPO §187
ZPO §192 A
ZPO §390 Abs2

6 Ob 787/81OGH18.11.1981
2 Ob 69/03sOGH07.04.2003

Vgl; Beisatz: Auch wenn kein ausdrücklicher Beschluss auf Aufhebung der Verbindung gefasst wurde, wird durch die Erlassung getrennter Endurteile die Verbindung getrennt. (T1)

8 Ob 89/16wOGH22.02.2017

Vgl auch; Beisatz: Mangels Erhebung einer Revision gegen die im verbundenen Verfahren ergangene Entscheidung, ist das verbundene Verfahren mit Endurteil gemäß § 390 Abs 2 ZPO in der Hauptsache rechtskräftig erledigt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19811118_OGH0002_0060OB00787_8100000_002

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