OGH 6Ob673/81 (RS0020309)

OGH6Ob673/814.11.1981

Rechtssatz

Sinn der Anbietungspflicht ist es, den Berechtigten vom Vorkaufsfall und dessen vollem Inhalt in Kenntnis zu setzen, damit er von seinem Einlösungsrecht Gebrauch machen kann. Hat der Berechtigte aber bereits Kenntnis aller dieser Umstände, dann ist ein Anbot für ihn nicht mehr erforderlich, weil er von seinem Einlösungsrecht auch ohne Anbot Gebrauch machen kann. In diesem Fall kann er daher keinen Anspruch auf Anbietung erheben.

Normen

ABGB §1072
ABGB §1075

6 Ob 673/81OGH04.11.1981

Veröff: JBl 1983,203

8 Ob 526/86OGH13.02.1986

Auch; nur: Sinn der Anbietungspflicht ist es, den Berechtigten vom Vorkaufsfall und dessen vollem Inhalt in Kenntnis zu setzen, damit er von seinem Einlösungsrecht Gebrauch machen kann.(T1) Veröff: RdW 1986,206 = EvBl 1986/148 S 622

6 Ob 739/87OGH24.03.1988

Vgl; Beisatz: Bei nicht gehöriger Anbietung beginnt der Fristenlauf des § 1075 ABGB ungeachtet dessen, daß durch Übermittlung des geschlossenen Kaufvertrages eindeutige Kenntnis vom Kauf erlangt wurde, nicht. (T2)

7 Ob 198/10hOGH15.12.2010

Dokumentnummer

JJR_19811104_OGH0002_0060OB00673_8100000_001

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