OGH 3Ob551/81 (RS0039388)

OGH3Ob551/814.11.1981

Rechtssatz

Eine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO liegt nur vor, wenn der Streitgegenstand geändert, also zum Beispiel eine inhaltliche Änderung des Begehrens vorgenommen wird. Es bildet dagegen keine Änderung des Streitgegenstandes, wenn die Angaben in der Klage berichtigt werden. Als Berichtigung ist es anzusehen, wenn Ergänzungen und Richtigstellungen erfolgen, die das Wesen der bereits geltend gemachten rechtserzeugenden Tatsachen nicht berühren oder wenn offenbare Irrtümer in der Fassung des Klagebegehrens richtiggestellt werden, die sich nicht aus einer unrichtigen Begründung des Begehrens herleiten, sondern auf einem mit dem Streitgegenstand nicht in innerem sachlichen Zusammenhang stehenden Verhalten des Klägers beruhen (zum Beispiel Schreibfehler und Rechenfehler).

Normen

ZPO §235 A
ZPO §235 D

3 Ob 551/81OGH04.11.1981

Veröff: SZ 54/156

7 Ob 719/87OGH26.11.1987
2 Ob 581/87OGH09.02.1988
4 Ob 58/03pOGH16.12.2003

Auch; Beisatz: Zum Beispiel bei Änderung des Klagegrundes. (T1);<br/>Beisatz: Keine Klageänderung liegt hingegen vor, wenn bei gleicher Tatsachengrundlage ein anderer Gesichtspunkt geltend gemacht wird oder ein allgemein gehaltenes Vorbringen konkretisiert wird. (T2)

6 Ob 58/05fOGH21.04.2005

Auch; Beisatz: Ob eine Klageänderung vorliegt oder aber bloß eine Richtigstellung des Klagebegehrens ohne Änderung des Klagegrundes, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)<br/>Beisatz: Die Richtigstellung des Klagebegehrens ist zulässig, wenn die nicht durch einen sachkundigen Rechtsanwalt vertretene Klägerin von Anfang an mit ihrer Klage auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten die Wirkungen des rechtskräftigen Urteils im Ehelichkeitsbestreitungsprozess mit neuen Beweismitteln beseitigen wollte und sich nur rechtsirrtümlich in der Fassung des Klagebegehrens vergriff. (T4)<br/>Veröff: SZ 2003/168

4 Ob 131/10hOGH31.08.2010

Auch

8 Ob 6/10fOGH21.12.2010

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2010/160

10 Ob 7/13xOGH19.03.2013

Beis wie T2; Beis wie T3

6 Ob 91/19dOGH23.05.2019

Auch; Beisatz: Hier: Als Klagsänderung zu beurteilen, weil sich der Kläger auf andere rechtserzeugende Tatsachen stützt. (T5)<br/>Beis wie T3

5 Ob 99/19yOGH31.07.2019

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19811104_OGH0002_0030OB00551_8100000_004