OGH 10Os103/81 (RS0087113)

OGH10Os103/813.11.1981

Rechtssatz

Die Prüfung der Frage, ob einem Tatortstaat die Auslieferung anzubieten ist, obliegt dem Staatsanwalt. Im Falle einer Anklageerhebung wegen eines von einem Ausländer im Ausland verübten Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG durch den Staatsanwalt bei einem österreichischen Gericht (ohne Einleitung eines Verfahrens zum Anbot einer Auslieferung) hat dieses sich mit der Frage der Auslieferung nicht zu befassen, sondern davon auszugehen, daß der Angeklagte nicht ausgeliefert wird und demnach inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist.

Normen

ARHG §28
StGB §64 Abs1 Z4
StGB §64 Abs1 Z9 litf

10 Os 103/81OGH03.11.1981

Veröff: JBl 1982,270 = EvBl 1982/79 S 268 = ZfRV 1982,130 (mit zustimmender Glosse von Liebscher)

13 Os 17/82OGH04.03.1982

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu § 65 Abs 1 Z 2 StGB). (T1)

15 Os 121/94OGH13.10.1994

Vgl aber; Beisatz: Seit dem StRÄG 1987 genügt es für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs 1 Z 4 StGB nicht mehr, daß die Auslieferung etwa bloß deshalb nicht erfolgte, weil es die dafür zuständigen Stellen, insbesonders die Staatsanwaltschaft, an der nötigen Initiative fehlen lassen hat. (T2)

15 Os 56/95OGH31.08.1995

Vgl; Beisatz: Nach § 64 Abs 1 Z 4 StGB werden seit Inkrafttreten des StRÄG 1987 unter anderem auch die im Ausland begangenen strafbaren Handlungen nach § 12 SGG 1951 unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts nach den österreichischen Strafgesetzen bestraft, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann. Mit der letztgenannten Alternative stellt der Gesetzgeber des StRÄG 1987 klar, daß die inländische Gerichtsbarkeit immer dann gegeben ist, wenn entweder die Auslieferung unzulässig wäre oder rechtlich zulässige Bemühungen erfolglos geblieben sind (Bericht des JA 359 BlgNr 17.GP Seite 13). (T3)

11 Os 137/16fOGH21.03.2017

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19811103_OGH0002_0100OS00103_8100000_001

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