OGH 13Os137/81 (RS0096879)

OGH13Os137/8115.10.1981

Rechtssatz

Freiwilligkeit setzt das Fehlen zwingender (wenn auch allenfalls nur psychischer oder vermeintlicher) Gründe für den Widerruf der Anschuldigungen voraus. Hat sich nach den Beweisergebnissen bereits die Unrichtigkeit der Beschuldigungen herausgestellt, sodaß dem Täter ein anderer Ausweg als der Widerruf seiner Falschbezichtigung nicht übrigbleibt, so wird dadurch die Freiwilligkeit der Gefahrenbeseitigung ausgeschlossen.

Normen

StGB §297 Abs2

13 Os 137/81OGH15.10.1981
15 Os 94/21vOGH20.10.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19811015_OGH0002_0130OS00137_8100000_002

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