OGH 2Ob513/81 (RS0037079)

OGH2Ob513/816.10.1981

Rechtssatz

Geht es um die Frage, ob eine Entscheidung während der Unterbrechung gefällt werden durfte, dann läuft die Rechtsmittelfrist trotz der Unterbrechung ab der Zustellung der Entscheidung. Die Partei, die sich dadurch beschwert erachtet, dass trotz der Unterbrechung eines Rechtsstreites eine Entscheidung gefällt wurde, kann diese Entscheidung daher nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Dauer der Unterbrechung bekämpfen.

Normen

ZPO §163
ZPO §523

2 Ob 513/81OGH06.10.1981
1 Ob 219/00pOGH06.10.2000

Beisatz: Gilt für die Frist für Rechtsmittel, mit denen die Frage geklärt werden soll, ob eine Unterbrechung überhaupt vorliegt oder nicht, also mit denen ein Verstoß gegen die Unterbrechungstatbestände geltend gemacht wird. (T1)

1 Ob 205/09tOGH17.11.2009

nur: Geht es um die Frage, ob eine Entscheidung während der Unterbrechung gefällt werden durfte, dann läuft die Rechtsmittelfrist trotz der Unterbrechung ab der Zustellung der Entscheidung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19811006_OGH0002_0020OB00513_8100000_001

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