1 Ob 680/81 | OGH | 26.08.1981 |
Veröff: EvBl 1982/93 S 325 = MietSlg 33048 |
8 Ob 589/87 | OGH | 27.08.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Söhne des Kfz-Halters. (T1) |
3 Ob 509/96 | OGH | 24.01.1996 |
Veröff: SZ 69/10 |
4 Ob 58/08w | OGH | 20.05.2008 |
Beisatz: Wenn der Fahrzeughalter vorprozessual und im Prozess zunächst wahrheitswidrig vorbringt, der Lenker und unmittelbare Störer sei sein Dienstnehmer und es bilde das diesem - offenbar in Ausübung seines Dienstes in Verfolgung von Interessen des Dienstgebers und Fahrzeughalters - vorgeworfene Verhalten keinen Eingriff in fremdes Eigentum, so liegt darin ein besonderer Zurechnungsgrund, der eine Bejahung der Passivlegitimation des Fahrzeughalters im Eigentumsfreiheitsprozess rechtfertigt, ohne dass sich daran durch eine spätere - nunmehr der Wahrheit entsprechende - Änderung des Prozessvorbringens etwas ändern könnte. (T2) |
8 Ob 105/15x | OGH | 29.10.2015 |
Auch; Beisatz: Eine Inanspruchnahme des Fahrzeughalters bedarf eines besonderen Zurechnungsgrundes. Dieser kann darin liegen, dass er sich der Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers widersetzt, dass er vorhandene Möglichkeiten nicht wahrgenommen hat, eine ihm bekannte, wiederholte Störung abzustellen, oder behauptet, nichts zur Hintanhaltung weiterer Störungen unternehmen zu können bzw zu wollen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19810826_OGH0002_0010OB00680_8100000_002
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