OGH 1Ob568/81 (RS0069473)

OGH1Ob568/8115.7.1981

Rechtssatz

Die Schutzvorschrift des § 23 Abs 2 MG ist keineswegs in dem Sinn zwingend, daß der Bestandnehmer den Bestandvertrag zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder nur nach gerichtlicher Aufkündigung beenden dürfe. Selbst eine während der Mietdauer übernommene Verpflichtung, das Mietobjekt zu einem bestimmten Termin zu räumen, ist als Verzicht auf die Vorteile des § 23 MG zulässig, soferne der Mieter bei der einvernehmlichen Lösung des Bestandverhältnisses nicht unter Druck steht, worauf sich aber nur der Mieter berufen könnte.

Normen

MG §23 C

1 Ob 568/81OGH15.07.1981

Veröff: MietSlg 33424(16)

1 Ob 549/87OGH25.03.1987

nur: Die Schutzvorschrift des § 23 Abs 2 MG ist keineswegs in dem Sinn zwingend, daß der Bestandnehmer den Bestandvertrag zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder nur nach gerichtlicher Aufkündigung beenden dürfe. (T1) Veröff: MietSlg XXXIX/19

2 Ob 544/90OGH25.04.1990

Vgl auch; nur T1

5 Ob 184/10kOGH24.01.2011

Auch

6 Ob 12/21iOGH18.02.2021

Dokumentnummer

JJR_19810715_OGH0002_0010OB00568_8100000_004

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