OGH 4Ob362/81 (RS0078229)

OGH4Ob362/817.7.1981

Rechtssatz

Ist ein Sachverhalt dem Tatbestand des § 9 Abs 3 UWG zu unterstellen, scheidet eine Beurteilung des Sachverhaltes nach dem § 2 UWG aus. § 9 Abs 3 UWG steht zu jenem des § 2 UWG im Verhältnis der Spezialität. Eine bestimmte Farbenzusammenstellung genießt daher nur unter der Voraussetzung der Verkehrsgeltung Schutz (besondere farbliche Gestaltung der Fassade eines Betriebsgebäudes - Bosch - rot - gelb - braun).

Normen

MSchG §4 Abs1 Z3
MSchG §4 Abs2
UWG §2 A4
UWG §2 D2
UWG §9 B6
UWG §9 C2
UWG §9 F5

4 Ob 362/81OGH07.07.1981

Beisatz: Bosch-Kundendienst (T1) Veröff: ÖBl 1982,101

4 Ob 390/81OGH20.10.1981

nur: § 9 Abs 3 UWG steht zu jenem des § 2 UWG im Verhältnis der Spezialität. (T2); Beisatz: Bunte - Bunte Krone (T3) Veröff: ÖBl 1982,98

4 Ob 342/85OGH04.02.1986

nur T2; Beisatz: Who s Who (T4) Veröff: ÖBl 1986,97

4 Ob 161/93OGH11.01.1994

Vgl; Beisatz: Versagt § 9 Abs 3 UWG die Monopolisierung des Zeichengebrauches mangels der dort geforderten Verkehrsgeltung, kann ein solches Monopolrecht auch nicht auf dem Weg über § 2 UWG (oder die Generalklausel des § 1 UWG) herbeigeführt werden; § 2 UWG wäre daher teleologisch soweit zu reduzieren, als sonst die Funktion des § 9 Abs 3 UWG nicht realisiert werden könnte, "Eurostock). (T5) Veröff: ÖBA 1994,556

4 Ob 126/01kOGH12.06.2001

Auch; Beisatz: Angesichts des Umstands, dass Farben und Farbverbindungen zu den wichtigsten und gebräuchlichsten Werbemitteln gehören, nimmt die Rechtsprechung ein bedeutendes Freihaltebedürfnis des Geschäftsverkehrs an. Freihaltebedürfnis, Kennzeichnungskraft und Verkehrsgeltung stehen bei der Beurteilung in einer Wechselbeziehung: je größer das Freihaltebedürfnis und je geringer die Kennzeichnungskraft, desto höher muss die Verkehrsgeltung sein, um einen Schutz zu rechtfertigen. (T6)

4 Ob 38/06aOGH12.07.2006

nur T2

17 Ob 2/08fOGH11.03.2008

Ähnlich; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Konturlose Farbmarke. (T7)

4 Ob 101/20mOGH20.10.2020

Beis wie T6; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19810707_OGH0002_0040OB00362_8100000_001