OGH 5Ob20/81 (RS0060680)

OGH5Ob20/8124.6.1981

Rechtssatz

Soll auf Grund einer öffentlichen Urkunde nach § 33 Abs 1 lit d GBG eine Einverleibung bewilligt werden, muß die Urkunde den Ausspruch einer Verpflichtung enthalten, durch die das Begehren begründet wird. So genügt es nicht, wenn in einem Bauplatzbewilligungsbescheid lediglich die Auflage enthalten ist, der Antragsteller habe die in den genehmigten Grundteilungsplänen dargestellten Gutsbestandsveränderungen zur Gänze in einem durchzuführen, um das Begehren auf Abschreibung und Zuschreibung hinsichtlich eines vom öffentlichen Gut in das Bauplatzgrundstück des Antragstellers einzubeziehenden Trennstücks zu begründen.

Normen

GBG §33 Abs1 litd
GBG §94 Abs1 Z3 D

5 Ob 20/81OGH24.06.1981
5 Ob 52/17hOGH04.05.2017

Auch

5 Ob 82/22bOGH29.06.2022

Dokumentnummer

JJR_19810624_OGH0002_0050OB00020_8100000_002

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