OGH 6Ob799/80 (RS0017779)

OGH6Ob799/803.6.1981

Rechtssatz

Der Verwendung technischer Begriffe (hier: der "stillen Einlage" und des "Gewinnanteiles") mag zwar im Zweifelsfall Indizcharakter für ein den Parteien übereinstimmend vorschwebendes Rechtsinstitut zukommen, der technisch unrichtige Gebrauch von Begriffen bietet aber für die Vertragsauslegung keine Handhabe dazu, sich über ausdrücklich festgelegte Rechtsfolgenregelungen hinwegzusetzen.

Normen

ABGB §914 I

6 Ob 799/80OGH03.06.1981
9 ObA 37/09wOGH03.03.2010

nur: Der Verwendung technischer Begriffe mag zwar im Zweifelsfall Indizcharakter für ein den Parteien übereinstimmend vorschwebendes Rechtsinstitut zukommen, der technisch unrichtige Gebrauch von Begriffen bietet aber für die Vertragsauslegung keine Handhabe dazu, sich über ausdrücklich festgelegte Rechtsfolgenregelungen hinwegzusetzen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19810603_OGH0002_0060OB00799_8000000_002

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