OGH 5Ob516/81 (RS0057932)

OGH5Ob516/8119.5.1981

Rechtssatz

Beiträge, die der Mann bei der Zahlung der das Anwartschaftsrecht auf die Eigentumswohnung betreffenden Darlehensannuitäten und zur Ausgestaltung der Wohnung (Tapezierung und dergleichen) geleistet hat, sind nach Billigkeit zu berücksichtigen und nur dann, wenn durch die Aufteilung der Wohnungseinrichtung ein billiger Ausgleich nicht zu erzielen wäre, käme eine Ausgleichszahlung der anwartschaftsberechtigten Frau an den Mann in Betracht, die dem Leistungsvermögen der Frau entsprechend zu stunden wäre.

Normen

EheG §83 Abs1
EheG §94

5 Ob 516/81OGH19.05.1981

Veröff: SZ 54/79 = EvBl 1981/217 S 633

8 Ob 519/88OGH07.07.1988

Vgl; Beisatz: Hier: Wird das Anwartschaftsrecht wie das Eigentumsrecht behandelt. (T1)

5 Ob 23/20yOGH03.04.2020

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19810519_OGH0002_0050OB00516_8100000_006

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