OGH 6Ob608/81 (RS0046352)

OGH6Ob608/8129.4.1981

Rechtssatz

Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung ist im außerstreitigen Verfahren der Parteiendisposition entzogen. Ihr liegt eine vom Gesetzgeber als typisch angenommene Interessenlage zugrunde. Soweit im Einzelfall die tatsächlichen Interessen der Beteiligten davon abweichen, ermöglicht die Regelung nach § 111 JN eine entsprechende Anpassung. Zweckmäßigkeitserwägungen gestatten es aber nicht, sich über die zwingende Zuständigkeitsregelung nach § 109 JN und über die Bestimmung des § 44 JN hinwegzusetzen.

Normen

JN §44
JN §104 A
JN §109
JN §111

6 Ob 608/81OGH29.04.1981

Veröff: RZ 1981/66 S 252

1 Ob 662/86OGH22.10.1986

nur: Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung ist im außerstreitigen Verfahren der Parteiendisposition entzogen. (T1) Veröff: EvBl 1987/25 S 116 = NZ 1988,41

7 Nd 506/88OGH22.08.1988

Auch; Beisatz: § 111 JN sieht die Anpassung an die besondere Fallgestaltung vor. (T2)

8 Ob 74/08bOGH14.10.2008

Beisatz: Die der Parteiendisposition entzogene zwingende gesetzliche Zuständigkeitsordnung im Außerstreitverfahren kann nur unter den Voraussetzungen des § 111 JN geändert werden. (T3)

4 Ob 75/11zOGH21.06.2011

Vgl; Beisatz: § 104 JN erfasst aufgrund seiner systematischen Stellung im Gesetz nur streitige Verfahren, weswegen Gerichtsstandsvereinbarungen im Außerstreitverfahren unzulässig sind. (T4)

5 Nc 6/15zOGH20.03.2015

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19810429_OGH0002_0060OB00608_8100000_001

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