OGH 1Ob547/81 (RS0072889)

OGH1Ob547/8129.4.1981

Rechtssatz

§ 27 Wr SHG geht ebenso wie die seinerzeit in Geltung gestandene Vorschrift des § 21 a Abs 2 FürsorgepflichtV davon aus, daß die Zession nicht nur wegen bereits erbrachter Leistungen des Sozialhilfeträgers eintritt, sondern auch den Forderungsübergang für erst zu erbringende Leistungen bewirkt. Diese Zession gilt daher auch für zeitlich kongruente Rechtsansprüche des Empfängers zukünftiger Leistungen unter der aufschiebenden Bedingung, daß diese vom Sozialhilfeträger erbracht werden.

Normen

Wr SHG §27

1 Ob 547/81OGH29.04.1981
2 Ob 538/88OGH12.07.1988
4 Ob 26/10tOGH20.04.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19810429_OGH0002_0010OB00547_8100000_001

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