Normen
ABGB §1009
7 Ob 538/81 | OGH | 09.04.1981 |
Veröff: SZ 54/57 = GesRZ 1981,174 |
3 Ob 51/85 | OGH | 03.07.1985 |
Auch; Beisatz: Es genügt die Gefahr, dass die Interessen der Gesellschaft durch das Eigeninteresse des Selbstkontrahierenden verkürzt werden könnten. Beim Kauf eines Ölgemäldes, das normalerweise keinen bestimmten Börsenpreis oder Marktpreis hat, ist eine solche Gfährdung gegeben. (T1) Veröff: RdW 1986,39 |
1 Ob 252/97h | OGH | 27.08.1997 |
nur: Eine Interessenkollision ist nicht erst dann anzunehmen, wenn durch das Insichgeschäft die Interessen des Vertretenen tatsächlich verletzt wurden, sondern auch dann, wenn ihre Verletzung auch nur wahrscheinlich ist. (T2) |
3 Ob 2106/96v | OGH | 23.02.1998 |
Beis wie T1 nur: Es genügt die Gefahr, dass die Interessen der Gesellschaft durch das Eigeninteresse des Selbstkontrahierenden verkürzt werden könnten. (T3) Veröff: SZ 71/27 |
1 Ob 56/99p | OGH | 29.06.1999 |
Auch; nur T2; Beisatz: Ein Kurator ist (schon) dann zu bestellen, wenn aufgrund eines objektiv gegebenen Interessenwiderspruchs eine Gefährdung der Interessen des Minderjährigen möglich ist. (T4) |
4 Ob 71/00w | OGH | 12.04.2000 |
Auch; nur: Eine Interessenkollision ist nicht erst dann anzunehmen, wenn durch das Insichgeschäft die Interessen des Vertretenen tatsächlich verletzt wurden, sondern auch dann, wenn ihre Verletzung auch nur wahrscheinlich ist. (T5) Beis wie T3; Veröff: SZ 73/68 |
10 Ob 60/00x | OGH | 04.04.2000 |
nur T2; Beisatz: Hier: Einstweiliger Sachwalter. (T6) |
10 Ob 317/00s | OGH | 14.11.2000 |
Ähnlich; nur T2 |
4 Ob 113/04b | OGH | 06.07.2004 |
nur T2 |
2 Ob 126/04z | OGH | 01.03.2005 |
Auch; Beisatz: Auch In-sich-Geschäfte sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht und oder dieser einwilligt. (T7) |
6 Ob 298/05z | OGH | 24.05.2006 |
Vgl; Beis wie T7 |
5 Ob 179/09y | OGH | 25.03.2010 |
Vgl; Beisatz: Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren im engeren Sinn insoweit ohne Vertretungsmacht. (T8) |
5 Ob 39/10m | OGH | 31.08.2010 |
Vgl; Beis wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_19810409_OGH0002_0070OB00538_8100000_004
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