OGH 7Ob538/81 (RS0019639)

OGH7Ob538/819.4.1981

Rechtssatz

Eine Interessenkollision ist nicht erst dann anzunehmen, wenn durch das Insichgeschäft die Interessen des Vertretenen (hier: Kommanditgesellschaft) tatsächlich verletzt wurden, sondern auch dann, wenn ihre Verletzung auch nur wahrscheinlich ist. Die Gefahr einer solchen Interessenkollision wird bei Auftragsverhältnissen in der Regel leicht gegeben sein. Sie wird wohl dann nicht vorliegen, wenn das Insichgeschäft in der Erfüllung einer fälligen und unbestrittenen Schuld des Vertreters an den Vertretenen besteht (Stanzl in Klang 2. Auflage, IV/1, S 818) oder wenn das Insichgeschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, oder im Hinblick auf feststehende Geschäftsbedingungen eine Vereinbarung entbehrlich ist.

Normen

ABGB §1009

7 Ob 538/81OGH09.04.1981

Veröff: SZ 54/57 = GesRZ 1981,174

3 Ob 51/85OGH03.07.1985

Auch; Beisatz: Es genügt die Gefahr, dass die Interessen der Gesellschaft durch das Eigeninteresse des Selbstkontrahierenden verkürzt werden könnten. Beim Kauf eines Ölgemäldes, das normalerweise keinen bestimmten Börsenpreis oder Marktpreis hat, ist eine solche Gfährdung gegeben. (T1) Veröff: RdW 1986,39

1 Ob 252/97hOGH27.08.1997

nur: Eine Interessenkollision ist nicht erst dann anzunehmen, wenn durch das Insichgeschäft die Interessen des Vertretenen tatsächlich verletzt wurden, sondern auch dann, wenn ihre Verletzung auch nur wahrscheinlich ist. (T2)

3 Ob 2106/96vOGH23.02.1998

Beis wie T1 nur: Es genügt die Gefahr, dass die Interessen der Gesellschaft durch das Eigeninteresse des Selbstkontrahierenden verkürzt werden könnten. (T3) Veröff: SZ 71/27

1 Ob 56/99pOGH29.06.1999

Auch; nur T2; Beisatz: Ein Kurator ist (schon) dann zu bestellen, wenn aufgrund eines objektiv gegebenen Interessenwiderspruchs eine Gefährdung der Interessen des Minderjährigen möglich ist. (T4)

4 Ob 71/00wOGH12.04.2000

Auch; nur: Eine Interessenkollision ist nicht erst dann anzunehmen, wenn durch das Insichgeschäft die Interessen des Vertretenen tatsächlich verletzt wurden, sondern auch dann, wenn ihre Verletzung auch nur wahrscheinlich ist. (T5) Beis wie T3; Veröff: SZ 73/68

10 Ob 60/00xOGH04.04.2000

nur T2; Beisatz: Hier: Einstweiliger Sachwalter. (T6)

10 Ob 317/00sOGH14.11.2000

Ähnlich; nur T2

4 Ob 113/04bOGH06.07.2004

nur T2

2 Ob 126/04zOGH01.03.2005

Auch; Beisatz: Auch In-sich-Geschäfte sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht und oder dieser einwilligt. (T7)

6 Ob 298/05zOGH24.05.2006

Vgl; Beis wie T7

5 Ob 179/09yOGH25.03.2010

Vgl; Beisatz: Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren im engeren Sinn insoweit ohne Vertretungsmacht. (T8)

5 Ob 39/10mOGH31.08.2010

Vgl; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19810409_OGH0002_0070OB00538_8100000_004

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