OGH Bkd60/80 (RS0072005)

OGHBkd60/806.4.1981

Rechtssatz

Die Gewissenhaftigkeit (§ 9 RAO) des Rechtsanwaltes hat darin ihre Bestätigung zu finden, dass seine Absicht dahin zu gehen hat, alles vorzukehren, um die Rechte seines Klienten zu schützen und alles zu vermeiden, was die Stellung seines Klienten zu gefährden geeignet sein kann. Insbesondere wird die Pflicht zur Gewissenhaftigkeit verletzt durch Sorglosigkeit bei Verfassung von Verträgen, durch leichtsinniges und pflichtwidriges Vorgehen bei Errichtung und Abschluss eines Kaufvertrages und Verkaufsvertrages über eine Realität.

Normen

RAO §9

Bkd 60/80OGH06.04.1981

Veröff: AnwBl 1982,313

Bkd 4/81OGH08.03.1982

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Verfassung eines Treuhandvertrags. (T1)

16 Bkd 1/98OGH04.05.1998

nur: Die Gewissenhaftigkeit (§ 9 RAO) des Rechtsanwaltes hat darin ihre Bestätigung zu finden, dass seine Absicht dahin zu gehen hat, alles vorzukehren, um die Rechte seines Klienten zu schützen. (T2)

2 Bkd 6/98OGH26.04.1999

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auszahlung, ohne dass die im Treuhandauftrag präzise festgelegten Bedingungen erfüllt gewesen wären. (T3)

13 Bkd 5/08OGH13.10.2008

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Als vordringliche Pflicht des Rechtsanwalts ist die Pflicht zur Interessenswahrung und zur Rechtsberatung anzusehen, wozu - auch bei der Übernahme von Treuhandfunktionen - insbesondere Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten zählen. Gerade diese - hier verletzte - Belehrungspflicht besteht, wenn der Rechtsanwalt eine Treuhänderfunktion übernimmt, nicht nur gegenüber seiner Mandantin, sondern auch gegenüber den Treugebern (hier: Professionisten), die ihm im Sinn des § 11 RAO die Ausführung des Treuhandgeschäfts anvertrauten. Denn als Treuhänder und damit Beauftragter beider Parteien mit mitunter gegensätzlichen Interessen hat der Rechtsanwalt mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass keinem der Beteiligten allein aus dem Treuhandvertrag Nachteile erwachsen. (T4); Beisatz: Hier: Der Disziplinarbeschuldigte hätte die Professionisten, denen er sich nach dem Inhalt seiner - gar nicht von ihm verfassten und von ihm bloß faktisch ungeprüft übernommenen und gefertigten - Erklärung als Treuhänder bei einem Werkauftrag zu erkennen gab, im Besonderen darüber aufklären müssen, dass er über kein Treugut verfügt, obwohl er schriftlich erklärt hatte, nach Durchführung der beauftragten Arbeiten den Werklohn unwiderruflich an das jeweilige Bankinstitut der Professionisten zu überweisen. (T5)

28 Ds 4/18dOGH17.01.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19810406_OGH0002_000BKD00060_8000000_003

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