OGH 4Ob74/80 (RS0029157)

OGH4Ob74/8017.3.1981

Rechtssatz

Die Entlassungserklärung ist dann wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen, also derart in seinen Machtbereich gelangt ist, daß er sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen konnte, und wenn eine solche Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs von ihm erwartet werden mußte. Wird beim (eigenmächtigen) Urlaubsantritt die Urlaubsadresse nicht hinterlassen und damit eine Nachsendung der Entlassungserklärung unmöglich gemacht, gilt die Entlassungserklärung als dem Arbeitnehmer mit dem an seiner Wohnadresse erfolglos unternommenen Zustellversuch zugegangen.

Angestellte — Erklärung — Ausspruch — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Antritt — Eigenmacht — Erholungsurlaub — Zugang — Zeitpunkt — Wirkung — Wirksamkeit — Urlaubsanschrift — Zustellung

 

Normen

AngG §27 B

4 Ob 74/80OGH17.03.1981
4 Ob 25/84OGH03.04.1984

Auch

9 ObA 349/98hOGH14.04.1999

Auch; Beisatz: Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, für die Möglichkeit des Zugangs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen. (T1)

9 ObA 116/01aOGH23.05.2001

nur: Die Entlassungserklärung ist dann wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen ist. (T2)

9 ObA 23/05fOGH16.12.2005

nur T2

9 ObA 27/21tOGH27.05.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19810317_OGH0002_0040OB00074_8000000_002

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