Rechtssatz
Die Entlassungserklärung ist dann wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen, also derart in seinen Machtbereich gelangt ist, daß er sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen konnte, und wenn eine solche Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs von ihm erwartet werden mußte. Wird beim (eigenmächtigen) Urlaubsantritt die Urlaubsadresse nicht hinterlassen und damit eine Nachsendung der Entlassungserklärung unmöglich gemacht, gilt die Entlassungserklärung als dem Arbeitnehmer mit dem an seiner Wohnadresse erfolglos unternommenen Zustellversuch zugegangen.
Angestellte — Erklärung — Ausspruch — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Antritt — Eigenmacht — Erholungsurlaub — Zugang — Zeitpunkt — Wirkung — Wirksamkeit — Urlaubsanschrift — Zustellung
4 Ob 25/84 | OGH | 03.04.1984 |
Auch |
9 ObA 349/98h | OGH | 14.04.1999 |
Auch; Beisatz: Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, für die Möglichkeit des Zugangs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen. (T1) |
9 ObA 116/01a | OGH | 23.05.2001 |
nur: Die Entlassungserklärung ist dann wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen ist. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19810317_OGH0002_0040OB00074_8000000_002
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