Rechtssatz
Auch ein Gesellschaftsvertrag ( hier: ARGE ) kann durch konkludente Handlung abgeschlossen werden. Man wird aber von einem solchen Abschluß nur ausgehen können, wenn gewisse, für derartige Gesellschaften typische Mindestvoraussetzungen vorliegen. Zu solchen typischen Merkmalen einer Gesellschaft zählen zum Beispiel die Beitrags- und Mitwirkungspflichten, die Treuepflicht, Vermögensrechte, Verwaltungsrechte und dergleichen, sowie die Bestellung von Organen, Regelungen über Geschäftsführung, die kaufmännische Verwaltung und die Bazleitung, unter der man im allgemeinen nicht nur die technische Koordinierung, sondern die Überwachung der Arbeitsdisziplin und Ordnung auf der Baustelle sowie der Einhaltung der Bauvorschriften versteht.
7 Ob 6/81 | OGH | 19.02.1981 |
Veröff: GesRZ 1981,173 |
1 Ob 649/83 | OGH | 29.06.1983 |
nur: Auch ein Gesellschaftsvertrag ( hier: ARGE ) kann durch konkludente Handlung abgeschlossen werden. (T1) |
8 Ob 707/89 | OGH | 12.02.1991 |
nur T1; Veröff: GesRZ 1991,219 = JBl 1991,645 = RdW 1991,261 = ecolex 1991,536 |
Dokumentnummer
JJR_19810219_OGH0002_0070OB00006_8100000_001
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