OGH 4Ob165/80 (RS0035812)

OGH4Ob165/8017.2.1981

Rechtssatz

Werden mehrere Verfahren zuerst verbunden, dann aber nur mehr hinsichtlich einzelner Verfahren fortgesetzt, sind die Kosten zwar zunächst auf der Grundlage des gesamten Streitwertes zu berechnen, dann aber auf die einzelnen Streitsachen aufzuteilen und den siegreichen Kläger somit nur nach dem Verhältnis ihrer noch streitverfangenen Ansprüche zum jeweiligen Gesamtstreitwert zuzuerkennen.

Normen

ZPO §41 C2
ZPO §41 E
ZPO §187

4 Ob 165/80OGH17.02.1981
8 ObA 11/01bOGH25.01.2001
7 Ob 6/04iOGH06.07.2004

Auch

8 Ob 6/22yOGH30.03.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19810217_OGH0002_0040OB00165_8000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)