OGH 4Ob401/80 (RS0066555)

OGH4Ob401/8020.1.1981

Rechtssatz

Ist "TÜV" als Dienstleistungsmarke registriert, ist im Sicherungsverfahren vom aufrechten Markenschutz auszugehen, da die Frage, ob es sich bei der Bezeichnung "TÜV" um eine allgemein gebräuchliche Bezeichnung für eine bestimmte Gattung von Dienstleistungen (technische Überwachungsvereine) handelt, von der Verkehrsauffassung abhängt, die hier, wo es um einen ganz speziellen Sprachgebrauch von Fachkreisen geht, denen das Gericht nicht angehört, ohne entsprechende Beweisergebnisse (Beweisbescheinigungsergebnisse nicht beurteilt werden kann.

Normen

MSchG §4
UWG §9 F3

4 Ob 401/80OGH20.01.1981
4 Ob 70/94OGH12.07.1994

Auch; Beisatz: TÜV Bayern Austria (T1)

Dokumentnummer

JJR_19810120_OGH0002_0040OB00401_8000000_001

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