OGH 6Ob752/80 (RS0009554)

OGH6Ob752/8015.1.1981

Rechtssatz

Bei Auflösung der Ehe ist die Fortgeltung der im § 94 ABGB ausgedrückten Rechtsregelung für die Unterhaltsverpflichtung angeordnet - nicht aber eine Versteinerung der im Zeitpunkt der Scheidung tatsächlich geleisteten Beiträge (auch nicht als Minimum).

Normen

ABGB §94
EheG §69 Abs2

6 Ob 752/80OGH15.01.1981

Veröff: SZ 54/6

6 Ob 684/81OGH24.02.1982

Veröff: EvBl 1982/127 S 435

8 Ob 543/83OGH07.06.1984
1 Ob 288/98dOGH27.04.1999

Veröff: SZ 72/74

1 Ob 180/01dOGH07.08.2001

Beisatz: Der schuldlos geschiedene und daher an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte kann die - wenngleich geringfügige - monatliche Unterhaltsleistung als Ausgleich für die auf gesetzliche Krankenversicherung zu leistenden Beiträge nicht auch dann gegen den anderen geschiedenen Ehegatten in Anspruch nehmen, wenn sich der geltend gemachte Unterhaltsansprüche gegen diesen weder auf § 94 ABGB im Zusammenhalt mit den allgemeinen Bemessungskriterien noch auf das aus § 69 Abs 2 Satz 2 EheG abgeleitete Unterhaltsprivileg gründen lässt. (T1)

3 Ob 197/02wOGH29.01.2003

Auch; Beisatz: Für die Unterhaltsentscheidung nach § 69 Abs 2 EheG kommt es nicht auf die früheren, sondern auf die nunmehr gegebenen beiderseitigen Beitragsmöglichkeiten an. (T2)

9 Ob 67/10hOGH22.12.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19810115_OGH0002_0060OB00752_8000000_001

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