OGH 5Ob758/80 (RS0014171)

OGH5Ob758/8013.1.1981

Rechtssatz

Erweist sich, um das ursprünglich vereinbarte Werk herstellen zu können, ein gegenüber dem Kostenvoranschlag zusätzlicher oder andersartiger Aufwand an Arbeit und Material als unvermeidlich, der zu einer beträchtlichen Überschreitung des Kostenvoranschlages führen muß, dann genügt das Einverständnis des Bestellers mit diesem zusätzlichen oder andersartigen Aufwand allein noch nicht, um annehmen zu können, der Besteller habe damit die Mehrkosten ungeachtet des Unterbleibens einer Anzeige des Unternehmers iSd § 1170a Abs2 ABGB übernehmen wollen. Nur, wenn der Besteller in einem solchen Fall nach den Umständen zweifelsfrei ( § 863 ABGB ) einer Vertragsänderung sowohl hinsichtlich des herzustellenden Werkes als auch hinsichtlich des dafür gebührenden Werklohnes zustimmt, wird eine neue Vertragslage und dadurch eine neue Sach- und Rechtslage geschaffen, sodaß § 1152 ABGB zur Anwendung kommt.

Normen

ABGB §863 A
ABGB §863 B
ABGB §1170a
ABGB §1152 B

5 Ob 758/80OGH13.01.1981

Veröff: JBl 1983,150 ( dort unrichtig mit 5 Ob 578/80 zitiert ).

6 Ob 874/82OGH12.04.1984

Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des § 1170a Abs2 ABGB ist, daß die Kostenüberschreitung das Werk betroffen hat, für das der Voranschlag bestellt wurde, also der gegenüber dem Kostenvoranschlag zusätzliche oder andersartige Aufwand an Arbeit und Material zur Erbringung des ursprünglich vereinbarten Werkes erforderlich war. (T1)

4 Ob 511/88OGH12.04.1988

Auch; Beisatz: Solange aber der Besteller aus den Umständen gar nicht annehmen mußte, daß eine Überschreitung des veranschlagten Werklohnes unvermeidlich sei, darf der Unternehmer aus der Hinnahme von Mehrleistungen durch den Besteller noch nicht auf eine Änderung des Vertrages schließen. (T2)

1 Ob 192/97kOGH15.07.1997

Vgl

1 Ob 44/00bOGH30.05.2000

Auch; Beis wie T2

4 Ob 128/14yOGH17.09.2014

Dokumentnummer

JJR_19810113_OGH0002_0050OB00758_8000000_001

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