OGH 8Ob212/80 (RS0074301)

OGH8Ob212/8018.12.1980

Rechtssatz

Wie sich aus den Bestimmungen der §§ 2 Abs 1 Z 29, 7 Abs 3 und 11 Abs 1 StVO ergibt, setzt das Gesetz insbesondere in den Fällen, in denen das Vorhandensein zweier in gleicher Fahrtrichtung führenden Fahrstreifen das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugen ermöglicht, grundsätzlich voraus, daß jeder Kraftfahrzeuglenker mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug auf dem von ihm benützten Fahrstreifen verbleibt und ihn nur dann verläßt, wenn er sich hinreichend davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Wer auf seinem Fahrstreifen verbleibt, braucht sich - von Sonderfällen abgesehen - nicht durch einen Blick in den Rückspiegel davon zu überzeugen, ob er damit Verkehrsteilnehmer, die sich nicht in seinem unmittelbaren Sichtbereich befanden, gefährden könnte.

Auto

 

Normen

StVO §7 Abs3 IV
StVO §11 Abs1

8 Ob 212/80OGH18.12.1980

Veröff: ZVR 1981/267 S 368

2 Ob 114/81OGH20.10.1981

nur: Wie sich aus den Bestimmungen der §§ 2 Abs 1 Z 29, 7 Abs 3 und 11 Abs 1 StVO ergibt, setzt das Gesetz insbesondere in den Fällen, in denen das Vorhandensein zweier in gleicher Fahrtrichtung führenden Fahrstreifen das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugen ermöglicht, grundsätzlich voraus, daß jeder Kraftfahrzeuglenker mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug auf dem von ihm benützten Fahrstreifen verbleibt und ihn nur dann verläßt, wenn er sich hinreichend davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. (T1) Beisatz: Ragt eine Baustelle in die Fahrbahn herein, dann enden vor der Baustelle die Fahrstreifen, die durch die Baustelle verlegt sind; Fahrzeuglenker, die sich auf solchen Fahrstreifen bewegen und an der Baustelle vorbeifahren wollen, müssen daher ihren Fahrstreifen wechseln, weshalb sie die Vorschriften des § 11 Abs 1 und 2 StVO beachten müssen. (T2) Veröff: ZVR 1982/219 S 210

2 Ob 218/18zOGH26.02.2019

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19801218_OGH0002_0080OB00212_8000000_001

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