OGH 3Ob641/80 (RS0039965)

OGH3Ob641/803.12.1980

Rechtssatz

Das Gericht ist im nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren an das übereinstimmende Tatsachenvorbringen der Parteien gebunden. Nur über bestrittene Tatsachenbehauptungen sind Beweis aufzunehmen. Die Feststellung eines vom zugestandenen abweichenden Sachverhaltes verstößt gegen das Gesetz und darf nicht zur Entscheidungsgrundlage genommen werden.

Normen

ZPO §266 DIV

3 Ob 641/80OGH03.12.1980

Dokumentnummer

JJR_19801203_OGH0002_0030OB00641_8000000_001

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