OGH 1Ob605/80 (RS0018417)

OGH1Ob605/8026.11.1980

Rechtssatz

Wegen der Verschiedenheit der Vertragspartner liegt den Verträgen über "hardware" einerseits und "software" (samt Wartung) andererseits kein einheitlicher, unteilbarer Erfüllungsanspruch (im Sinne einer völligen rechtlichen Einheit) zugrunde.

Normen

ABGB §918 Ib2
ABGB §918 IIa
ABGB §1053

1 Ob 605/80OGH26.11.1980

Veröff: HS X/XI/32

3 Ob 2004/96vOGH29.05.1996

Beisatz: Eine Ausnahme von dieser Regel könnte nur dann vorliegen, wenn die Vertragsparteien die Unteilbarkeit ihrer Leistungen entweder ausdrücklich vereinbarten oder eine derartige Vertragskoppelung im Sinne des § 863 Abs 1 ABGB durch solche Handlungen erklärten, die mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen. (T1) Veröff: SZ 69/127

5 Ob 504/96OGH14.10.1997

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 70/202

9 Ob 31/13vOGH27.08.2013

Beisatz: Eine Gewährleistungspflicht eines Werkunternehmers für allfällige Mängel der durch den anderen Vertragspartner beigestellten Software ließe sich daher ‑ vom Fall anders lautender Vereinbarungen abgesehen ‑ nicht begründen. (T2)

10 Ob 71/14kOGH16.12.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19801126_OGH0002_0010OB00605_8000000_001

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