OGH 8Ob167/80 (RS0037844)

OGH8Ob167/8020.11.1980

Rechtssatz

Der das Mehrwertsteuersystem beherrschende Grundsatz der offenen Überwälzung der USt auf den Letztverbraucher und die in diesem Zusammenhang geschaffene Vorsteuerabzugsmöglichkeit der Unternehmer soll nach der Absicht des Gesetzgebers aber auch bei der Schadensbemessung nicht für immer unbeachtet bleiben, sondern letzten Endes dem Ersatzpflichtigen als schadensmindernder Umstand zugute kommen. Daher räumt das Gesetz dem Ersatzpflichtigen, der zunächst einmal auf Verlangen des Geschädigten Schadenersatz ohne Rücksicht auf eine allfällige Vorsteuerabzugsmöglichkeit des Berechtigten zu leisten hat, im Art XII Z 3 EGUStG 1972 einen besonderen, nicht auf allgemeinen zivilrechtlichen Rückforderungstatbeständen beruhenden Rückersatzanspruch in Höhe des Umsatzsteuerbetrages insoweit ein, als der Ersatzberechtigte diesen Betrag als Vorsteuer abziehen könnte.

Normen

ABGB §1295 Ia8
ABGB §1323 A
EGUStG ArtXII Z3

8 Ob 167/80OGH20.11.1980

Veröff: SZ 53/154 = EvBl 1981/110 S 349

2 Ob 128/89OGH28.03.1990

nur: Daher räumt das Gesetz dem Ersatzpflichtigen, der zunächst einmal auf Verlangen des Geschädigten Schadenersatz ohne Rücksicht auf eine allfällige Vorsteuerabzugsmöglichkeit des Berechtigten zu leisten hat, im Art XII Z 3 EGUStG 1972 einen besonderen, nicht auf allgemeinen zivilrechtlichen Rückforderungstatbeständen beruhenden Rückersatzanspruch in Höhe des Umsatzsteuerbetrages insoweit ein, als der Ersatzberechtigte diesen Betrag als Vorsteuer abziehen könnte. (T1) <br/>Veröff: SZ 63/46 = VersR 1991,721 (Huber)

7 Ob 147/00vOGH12.07.2000

nur T1

1 Ob 60/09vOGH26.05.2009

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Totalschaden eines Leasingfahrzeugs. (T2)

7 Ob 21/09bOGH01.07.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Prozesskosten. (T3)

5 Ob 96/09gOGH15.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Auch bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten schließt der Ersatzbetrag (zunächst) auch die Umsatzsteuer mit ein. (T4)

4 Ob 139/10kOGH05.10.2010

Vgl auch

7 Ob 136/10sOGH22.10.2010

Vgl

4 Ob 193/10aOGH15.12.2010

Vgl auch

6 Ob 67/12iOGH19.04.2012

nur T1; Beisatz: Hier: Deckungskapital für die Durchführung von Verbesserungsarbeiten. (T5)

2 Ob 148/12xOGH24.01.2013

Vgl; Beisatz: Der ausdrückliche Verweis in Art XII Z 3 EGUStG auf § 12 (ö)UStG („Vorsteuerabzug“), somit auf österreichisches Steuerrecht, spricht dafür, dass Art XII Z 3 EGUStG und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht angewendet werden kann, wenn ein zum Schadenersatz berechtigter Unternehmer nach ausländischen Steuervorschriften zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. (T6)

9 Ob 59/12kOGH31.07.2013

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Ersatz von Prozesskosten stellt echten, nicht steuerbaren Schadenersatz an die obsiegende Partei dar. (T7); Veröff: SZ 2013/73

2 Ob 234/13wOGH22.01.2014

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19801120_OGH0002_0080OB00167_8000000_001

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