OGH 8Ob167/80 (RS0037884)

OGH8Ob167/8020.11.1980

Rechtssatz

Wenn der vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte darauf verzichtet, die Voraussetzungen für einen möglichen Vorsteuerabzug - etwa durch Beschaffung einer vorsteuerabzugstauglichen Reparaturkostenrechnung (§ 11 UStG 1972) - zu schaffen, so ist das seine Sache; der Ersatzpflichtige kann dadurch jedenfalls nicht um den ihm sonst zustehenden Rückersatzanspruch gebracht werden.

Normen

ABGB §1295 Ia5
ABGB §1304
EGUStG ArtXII Z3

8 Ob 167/80OGH20.11.1980

Veröff: SZ 53/154 = EvBl 1981/110 S 349

7 Ob 147/00vOGH12.07.2000

Auch

7 Ob 301/01tOGH14.01.2002

Auch; Veröff: SZ 2002/1

7 Ob 21/09bOGH01.07.2009

Beisatz: Maßgeblich für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs ist die abstrakte Möglichkeit des Vorsteuerabzugs durch den Geschädigten (= Kostengläubiger), sodass auch ein bewusstes Zusammenwirken zwischen der ersatzberechtigten Partei und ihrem Rechtsanwalt das Entstehen des Rückersatzanspruchs nicht vereiteln kann. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Prozesskosten. (T2)

9 Ob 59/12kOGH31.07.2013

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Ersatz von Prozesskosten stellt echten, nicht steuerbaren Schadenersatz an die obsiegende Partei dar. (T3); Veröff: SZ 2013/73

1 Ob 119/20mOGH22.07.2020

Beisatz: Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung zur für die Beurteilung der Fälligkeit des Rückersatzanspruchs maßgeblichen Frage, ob der Geschädigte den Vorsteuerabzug – hinsichtlich der im Deckungskapital enthaltenen Umsatzsteuer – bei Annahme einer unverzüglichen Wiederherstellung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits geltend machen hätte können. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19801120_OGH0002_0080OB00167_8000000_004

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