OGH 8Ob167/80 (RS0037861)

OGH8Ob167/8020.11.1980

Rechtssatz

Für den Fall der Ersatzleistung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung einer Sache ist jener Zeitpunkt für die Entstehung des Rückersatzanspruches maßgebend, in dem der Ersatzberechtigte den Vorsteuerabzug unter der Annahme einer unverzüglichen Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung geltend machen könnte.

Normen

ABGB §1295 Ia8
ABGB §1323 A
EGUStG ArtXII Z3

8 Ob 167/80OGH20.11.1980

Veröff: SZ 53/154 = EvBl 1981/56 S 349

2 Ob 146/81OGH16.12.1981
7 Ob 147/00vOGH12.07.2000

Auch

1 Ob 60/09vOGH26.05.2009

Auch

7 Ob 21/09bOGH01.07.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Prozesskosten. (T1)

9 Ob 59/12kOGH31.07.2013

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2013/73

1 Ob 119/20mOGH22.07.2020

Beisatz: Hier: Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung zur für die Beurteilung der Fälligkeit des Rückersatzanspruchs maßgeblichen Frage, ob die geschädigte Beklagte den Vorsteuerabzug – hinsichtlich der im Deckungskapital enthaltenen Umsatzsteuer – bei Annahme einer unverzüglichen Wiederherstellung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits geltend machen hätte können. Diese Umstände liegen in der Behauptungs- und Beweislast der Klägerin. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19801120_OGH0002_0080OB00167_8000000_002

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