OGH 4Ob106/80 (RS0053123)

OGH4Ob106/804.11.1980

Rechtssatz

Die Vertragsteile dürfen bei Abschluß des Lehrvertrages dessen Dauer nicht willkürlich festsetzen, sondern sind an die noch offene jeweilige Lehrzeitdauer gebunden. Eine Zerstückelung der Lehrzeit in Zeiträume von beliebig kurzer Dauer würde nämlich dem Ausbildungszweck des Lehrverhältnisses widersprechen und ist daher unzulässig.

Normen

BAG §13
BAG §28

4 Ob 106/80OGH04.11.1980

Veröff: SZ 53/141 = JBl 1981,605 = EvBl 1981/54 S 185 = DRdA 1983,278 (Hackl)

4 Ob 3/82OGH14.12.1982

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 106/80; Veröff: Arb 10199

8 ObA 216/02aOGH19.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Dauer der Lehrzeit wird weitgehend zwingend festgelegt und kann durch Parteinvereinbarung - außer wo dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht - nicht geändert werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19801104_OGH0002_0040OB00106_8000000_002

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