OGH 1Ob687/80 (RS0012487)

OGH1Ob687/801.10.1980

Rechtssatz

Mit der Erklärung des Erblassers ist die für die Gültigkeit eines Testaments erforderliche Form noch nicht erfüllt. Auch die Zeugen wirken beim Zustandekommen des Testamentes mit. Ihnen ist der mündliche letzte Wille als ein noch unfertiges Geschäft anvertraut.

Normen

ABGB §585
ABGB §586

1 Ob 687/80OGH01.10.1980
1 Ob 522/89OGH05.04.1989

SZ 62/60

3 Ob 30/02mOGH27.02.2002

Veröff: SZ 2002/31

8 Ob 247/02kOGH23.01.2003

Auch; nur: Mit der Erklärung des Erblassers ist die für die Gültigkeit eines Testaments erforderliche Form noch nicht erfüllt. Auch die Zeugen wirken beim Zustandekommen des Testamentes mit. (T1)

9 Ob 5/07mOGH25.06.2007

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19801001_OGH0002_0010OB00687_8000000_002

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