OGH 8Ob111/80 (RS0076106)

OGH8Ob111/8011.9.1980

Rechtssatz

Konkurrierende Ersatzansprüche anderer Sozialversicherungsträger können nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie im gleichen Verfahren geltend gemacht werden (SZ 29/28, 36/15; ZVR 1971/260; 2 Ob 151/72 ua). Durch die Nichtberücksichtigung der mit den Ansprüchen eines anderen Sozialversicherungsträgers werden die Rente des Haftpflichtigen nicht beeinträchtigt; seine Haftung ist immer durch den Deckungsfonds begrenzt. Gegenüber weiteren Versicherungsträgern, die sich auf eine zu ihren Gunsten eingetretene Legalzession berufen, kann daher der Haftpflichtige einwenden, dass der Deckungsfonds infolge seiner Leistungen an den klagenden Sozialversicherungsträger gemindert oder weggefallen ist. Ob der konkurrierende Legalzessionar ein österreichischer oder ein deutscher ist, macht dabei keinen Unterschied.

*D*

 

Normen

AbkSozSi Österreich - BRD Art43 Abs1
ASVG §332
RVO §1542

8 Ob 111/80OGH11.09.1980

Veröff: SZ 53/114 = ZVR 1981/171 S 216

2 Ob 207/09vOGH24.08.2010

Vgl; Veröff: SZ 2010/99

Dokumentnummer

JJR_19800911_OGH0002_0080OB00111_8000000_001

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