OGH 6Ob573/80 (RS0054281)

OGH6Ob573/809.7.1980

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat von einer näheren Bestimmung, was schwere Verfehlung ist, abgesehen, um dem richterlichen Ermessen freien Spielraum zu lassen. Stets ist die Würdigung aller Umstände maßgebend. Zwischen Eheleuten ist ein Scheidungsgrund, der zur Auflösung der Ehe geführt hatte, nicht ohne weiteres zugleich grober Undank. Auch das Verhalten des Schenkers ist zu berücksichtigen.

*D*

 

Normen

ABGB §948
BGB §530

6 Ob 573/80OGH09.07.1980
8 Ob 118/17mOGH25.10.2017

Auch; nur: Der Gesetzgeber hat von einer näheren Bestimmung, was schwere Verfehlung ist, abgesehen, um dem richterlichen Ermessen freien Spielraum zu lassen. Stets ist die Würdigung aller Umstände maßgebend. Auch das Verhalten des Schenkers ist zu berücksichtigen. (T1)<br/>Bem: Hier: Zum inländischen Recht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19800709_OGH0002_0060OB00573_8000000_002

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