OGH Bkd23/80 (RS0071918)

OGHBkd23/807.7.1980

Rechtssatz

Wenn ein Rechtsanwalt vor Gericht die Äußerung des Gegenanwaltes als eine "Lüge" bezeichnet, so bedeutet das noch nicht, dass der Gegenanwalt selbst eine Lüge ausgesprochen hätte, sondern es bedeutet lediglich, dass das Vorbringen als unwahr bezeichnet wurde. Der Rechtfertigungsgrund des § 9 Abs 1 RAO bedeutet, dass derjenige, der in Ausübung seiner Pflicht oder in Verfolgung oder Wahrung eines Rechtes Beschuldigungen vorbringt, die Vermutung der Rechtsmäßigkeit für sich hat und die Grundsätze, die sonst für die Beweislast gelten, nicht gelten. Nicht er hat die Wahrheit seiner Beschuldigung oder seiner Gutgläubigkeit zu beweisen, sondern ihm muss nachgewiesen werden, dass er nicht gutgläubig war. (Rechtsanwälte können, wenn sie eine Berufspflicht ausüben, schonungslos behaupten, dass der andere die Unwahrheit sagt, etwas erlügt oder erdichtet).

Normen

RAO §9
StGB §3 B11
StGB §114 Abs1

Bkd 23/80OGH07.07.1980

Veröff: AnwBl 1981,230

Bkd 66/83OGH21.05.1984

Vgl auch; nur: Wenn ein Rechtsanwalt vor Gericht die Äußerung des Gegenanwaltes als eine "Lüge" bezeichnet, so bedeutet das noch nicht, dass der Gegenanwalt selbst eine Lüge ausgesprochen hätte, sondern es bedeutet lediglich, dass das Vorbringen als unwahr bezeichnet wurde. (T2)

Bkd 126/84OGH18.02.1985

Vgl; Beisatz: Unverschämte Lüge disziplinär. (T1) Veröff: AnwBl 1986,183

Bkd 8/87OGH31.03.1987

Vgl auch; Veröff: AnwBl 1989,22

4 Bkd 5/91OGH12.10.1992

Vgl; Beisatz: "Glatte Lüge" ist eine Beleidigung (unter Berufung auf Bkd 126/84). (T3)

1 Bkd 2/91OGH21.12.1992

Vgl auch; Beisatz: Gerade in einer emotionsgeladenen Atmosphäre kann die Wahl von Worten, die ansonsten nicht gebraucht worden wären, noch nicht als Überschreitung der Grenzen des § 9 RAO angesehen werden. Eine solche läge nur dann vor, wenn zusätzlich herabwürdigende Beifügungen, wie etwa "schlichtweg eine infame Lüge", geäußert werden (vgl AnwBl 1992,903). (T4)

8 ObA 196/02kOGH17.10.2002

Vgl; Beisatz: Der Vorwurf der "kalten Lüge" stellt ein auf einer Tatsachenbehauptung basierendes, aber darüber hinausgehendes Werturteil dar. (T5)

3 Bkd 2/05OGH03.04.2006

Ähnlich; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19800707_OGH0002_000BKD00023_8000000_001

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